Zum Urheberrecht

1 Urheberrecht
1.1 Urhebererklärung
Die Künstlerin / Der Künstler / Die Künstlergruppe versichert, dass sich das Werk
in ihrem/seinem alleinigen Eigentum befindet und frei von Rechten Dritter ist.
Sie/Er versichert darüber hinaus, dass das Werk eine eigenständige Arbeit von
ihr/ihm ist.
1.2 Nutzung und Verwertung
Jede Nutzung und Verwertung des Werkes ist nur nach Unterrichtung und mit
Zustimmung der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe erlaubt und gilt
nur für die vereinbarte Dauer und den vereinbarten Zweck.
Mit dem Besitz des Werkes sind – sofern nicht anders vereinbart – keine Verwertungs-
oder Nutzungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz verbunden; dies
gilt insbesondere für das öffentliche Ausstellen.
1.3 Namensnennung
Bei jeder Nutzung des Werkes ist der Name der Künstlerin / des Künstlers/
der Künstlergruppe (Urheberin/Urheber) zu nennen.
1.4 Angemessene Vergütung
Für jede Nutzung oder Verwertung des Werkes hat die Künstlerin / der Künstler /
die Künstlergruppe Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG – Urheberrechtsgesetz).
1.5 Veröffentlichungen
Sämtliche Abbildungen, Reproduktionen und Publikationen des Werkes bedürfen
des Einverständnisses der Urheberin / des Urhebers.
Zur Werknutzung überlassene Unterlagen (Fotos, Dias, Texte u. a.) dürfen nur
mit Einverständnis der/des auf den Unterlagen genannten Künstlerin/
Künstlers//Künstlergruppe und unter Nennung ihres/seines Namens veröffentlicht
werden.
1.6 Aktuelle Berichterstattung zur Ausstellung
Im Zusammenhang mit einer Ausstellung ist das Recht zur aktuellen Berichterstattung
über das Werk eingeräumt, ebenso das Recht zur Abbildung des Werkes
auf Plakat, Einladung, im Internet sowie im Katalog.
1.7 Folgerecht/Zugangsrecht
Das Folgerecht (§ 26 UrhG) und das Zugangsrecht (§ 25 UrhG) werden anerkannt.
Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, soweit zumutbar der Künstlerin /
dem Künstler / der Künstlergruppe das Werk vorübergehend zur Nutzung
(z. B. für Ausstellungen, Retrospektiven usw.) zu überlassen.